Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungs-bedingungen (AGB) Metallbau Mario Bischof

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß der nachstehenden Bedingungen. Anderslautende oder von den AGB abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie mit den Bedingungen übereinstimmen oder ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt wurde. Die AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Verträge mit demselben Besteller. Hierzu bedarf es weder einer nochmaligen gesonderten Vorlage noch eines ausdrücklichen Hinweises.

1.3. Bei Verträgen über die Herstellung von Werken gelten die Regelungen der VOB/B in ihrer jeweils neuesten Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

1.4. Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebote/Angebotsunterlagen

2.1. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2. An den erarbeiteten urheberrechtsfähigen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen wird das Eigentums- und Urheberrecht vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen an den Kunden - gleich aus welchem Anlass - ausgehändigt wurden. Sie sind auf Verlangen zurück zu gewähren. Sie dürfen Dritten - ohne schriftliche Zustimmung - nicht zugängig gemacht werden. Vervielfältigungen und Nachahmungen sind nicht erlaubt.

2.3. Abweichungen von den in Prospekten, Katalogen, Preislisten und in anderen zum Angebot gehörenden Unterlagen gemachten Angaben bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit diese technisch bedingt sind und die Funktion der angebotenen Ware und/oder Leistung nicht nachhaltig beeinträchtigen, es sei denn, die Angaben werden ausdrücklich in unserer Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet.

3. Preise

3.1. Die vereinbarten Preise gelten ab Fertigungsort. Kosten für Lieferung und/oder Verpackung werden ge­sondert in Rechnung gestellt, sofern sich aus der Auf­tragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3.2. Es besteht ein Rechtsvorbehalt, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Änderung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Frachten oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Die Änderung dieser Kosten werden auf Verlangen nachgewiesen.

3.3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts an­deres ergibt, enthalten die Preise nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird in der geltenden gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

3.4. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen und der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, sind Zahlungen sofort  nach Zugang der Rechnung fällig. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.

4.2. Alle Zahlungen sind in Euro zu erbringen.

4.3. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrückli­cher Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechselspesen und Kosten sowie die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.4. Unbeschadet sonstiger Rechte bin ich bei Zah­lungsverzug berechtigt, bereits bestellte Lieferungen oder erteilte Aufträge bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche zurückzuhalten.

4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit solchen Ansprüchen berechtigt, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Der Besteller ist zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, soweit es auf demselben Vertrags­verhältnis beruht.

4.6. Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögens­verhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen der Zahlungsansprüche gefährdet sind, besteht die Berechtigung, weitere Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen. Weitere gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.

4.7. Bei Vereinbarung von Teillieferungen ist der Besteller zur Leistung von Vorauszahlungen in Höhe der jeweils erbrachten vertragsgemäßen Teilleistung, die dem Wert der Teillieferungen im Verhältnis zur Gesamtlieferung entsprechen, auf Anforderung verpflichtet.

5. Lieferzeit

5.1. Der Beginn einer angegebenen Lieferfrist setzt die Klärung aller technischen und rechtlichen Fragen (z. B. Einholung der Baugenehmigung) voraus. Für den Beginn der Lieferfrist ist weiter erforderlich, dass der Besteller seine Verpflichtungen und sonstigen Obliegenheiten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt hat.

5.2. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bleiben vorbehalten.

5.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Hierbei ist unerheblich, ob sie bei Metallbau Mario Bischof, einem Vorlieferanten oder einem Unterlieferanten eintreten. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung unmöglich oder dauert das dadurch bedingte vorübergehende Leistungshindernis länger als vier Wochen an, ist Metallbau Mario Bischof berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann eine Erklärung, ob Metallbau Mario Bischof zurücktreten will oder innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wird. Wird dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist erklärt, kann der Besteller seinerseits hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung zurücktreten.

Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausge­schlossen.

5.4. Gerät das Metallbau Mario Bischof aus nicht zu vertreten Gründen in Verzug, so besteht ein Haftungsgrund nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ein solches Verschulden des Erfüllungsgehilfen ist Metallbau Mario Bischof zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist eine Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gefahrübergang

6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Ver­schlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beein­trächtigung der Oberflächenqualität durch längere Lage­rung der Waren im Freien geht auf den Besteller über, sobald ihm die Lieferbereitschaft angezeigt wird und der Besteller die von ihm erforderliche Mitwirkungshandlung nicht vornimmt.

6.2. Im Übrigen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand oder Teile des Liefergegen­standes den Fertigungsort verlassen haben. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand zum Zwecke der Montage oder sonstigen Weiterverwendung durch Metallbau Mario Bischof oder jemand anderen außerhalb des Einzelunternehmens zwischengelagert wird.

7. Abnahme

7.1. Bei Montage und Aufstellung der Ware ist die Ab­nahme der Ware nach einer entsprechenden Fertigstel­lungsmeldung unverzüglich gemeinsam durchzuführen, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.

7.2. Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzu­legen und von dem Kunden (bzw. dessen Vertreter) als auch von Metallbau Mario Bischof (bzw. Vertreter) zu unterzeichnen.

7.3. Hat der Kunde nach Montage, einer Aufstellung der Ware sowie einer Fertigstellungsmeldung die Werkleis­tung zur ständigen Nutzung unmittelbar in Gebrauch genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zehn Werktagen ab Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nicht ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt werden.

8. Gewährleistung

8.1. Soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Be­stellers wegen eines Mangels, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Unter anderem haftet Metallbau Mario Bischof wegen eines Mangels nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haftet das Metallbau Mario Bischof nicht für Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden bei Metallbau Mario Bischof oder einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Sie gilt ferner dann nicht, wenn schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist nicht begrenzt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Metallbau Mario Bischof zustehender Forderungen gegen den Kunden Eigentum des Einzelunternehmens. Die Einstellung einzelner Forderungen in laufende Rechnungen oder Saldobeziehungen und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, besteht die Berechtigung, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Ware durch Metallbau Mario Bischof liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch Metallbau Mario Bischof liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Metallbau Mario Bischof ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Nebenkosten und nach deren vollständiger Tilgung auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

9.2. Wird Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Bestellers, tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder Grund­stücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an uns ab. Metallbau Mario Bischof nimmt die Abtretung an.

9.3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Metallbau Mario Bischof unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

9.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer erstrangigen Sicherheitshypothek im Rang vor dem Rest ab. Metallbau Mario Bischof nimmt die Abtretung an.

9.5. Der Besteller ist berechtigt, Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt Metallbau Mario Bischof jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) der Aufforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung der an Metallbau Mario Bischof abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis, die Forderung unmittelbar selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Metallbau Mario Bischof verpflichtet sich jedoch, von diesem Recht der Forderungseinziehung nicht Gebrauch zu machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens vorliegt. Tritt eine dieser Bedingungen ein, so kann verlangt werden, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

10. Gerichtsstand, Rechtswahl

10.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.2. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Wittenberg, bei deren sachlicher Unzuständigkeit das Landgericht Dessau-Roßlau vereinbart.

11. Schlussbestimmungen

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien bereits jetzt, im Wege der Vereinbarung die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.